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Kriege & bewaffnete Konflikte

Krieg ist ein organisierter und unter Einsatz erheblicher Mittel mit Waffen und Gewalt ausgetragener Konflikt, an dem oft mehrere planmäßig vorgehende Kollektive beteiligt sind. Ziel der beteiligten Kollektive ist es, ihre Interessen durchzusetzen. Der Konflikt soll durch Kampf und Erreichen einer Überlegenheit gelöst werden. Die dazu stattfindenden Gewalthandlungen greifen gezielt die körperliche Unversehrtheit gegnerischer Individuen an und führen so zu Tod und Verletzung. Neben Schäden an am Krieg aktiv Beteiligten entstehen auch immer Schäden, die meist eher unbeabsichtigt sind. Eine einheitlich akzeptierte Definition des Krieges und seiner Abgrenzung zu anderen Formen bewaffneter Konflikte existiert nicht.

Während individuelles oder kollektives Rauben und absichtliches Töten von Menschen heute generell als Verbrechen gilt und in einem Rechtsstaat strafbar ist, wird „Krieg“ nicht als gewöhnliche Kriminalität betrachtet, sondern als bewaffnete Auseinandersetzung zwischen Kollektiven, die sich dazu legitimiert sehen. Damit hebt ein Krieg die zivilisatorische Gewaltbegrenzung auf eine Exekutive, wie sie der Rechtsstaat als Regelfall voraussetzt, partiell oder ganz auf: Es stehen sich bewaffnete Armeen gegenüber, die ganze Völker oder Volksgruppen repräsentieren. Diese sind damit Kriegspartei.

Kriegsparteien beurteilen ihre eigene Kriegsbeteiligung immer als notwendig und gerechtfertigt. Ihre organisierte Kollektivgewalt bedarf also einer Legitimation. Krieg als Staatsaktion erfordert daher ein Kriegsrecht im Innern eines Staates sowie ein Kriegsvölkerrecht zur Regelung zwischenstaatlicher Beziehungen. Dieses unterscheidet vor allem Angriffs- von Verteidigungskrieg.

Ein bewaffneter Konflikt (auch militärischer Konflikt genannt) ist im Völkerrecht eine Auseinandersetzung zwischen dem Militär verschiedener Staaten (internationaler bewaffneter Konflikt) oder zwischen dem Militär, paramilitärischen Organisationen und/oder Aufständischen innerhalb eines Staates (nichtinternationaler bewaffneter Konflikt). Die Einordnung als internationaler (engl. international armed conflict) oder nichtinternationaler bewaffneter Konflikt (engl. non-international armed conflict) ist relevant, da das humanitäre Völkerrecht nur auf internationale bewaffnete Konflikte vollständig anwendbar ist.

Die Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofs (IGH) nimmt die Existenz eines bewaffneten Konflikts dann an, wenn in ausgedehnter bzw. andauernder Weise Waffengewalt (engl. protracted armed violence) zwischen den Beteiligten angewendet wird. Zur Bemessung der Intensität können Zahl, Dauer und Intensität einzelner Konfrontationen, die eingesetzten Waffen, die Zahl der an den Kampfhandlungen Beteiligten, die Zahl der Opfer und das Ausmaß der Zerstörung sowie die Zahl der flüchtenden Zivilisten herangezogen werden.

Krieg als völkerrechtlich relevanter Begriff zur Klassifizierung bewaffneter Auseinandersetzungen wurde seit dem Ende des II. Weltkrieges fast vollständig durch den Begriff: bewaffneter Konflikt abgelöst, u.a. weil nach überwiegender Auffassung der Kriegszustand zwischen zwei Staaten eine förmliche Kriegserklärung voraussetzt und damit die Anwendbarkeit der kriegsrechtlichen Regeln in das Belieben der Konfliktparteien gestellt werden würde. Das aber wäre mit den Zielen des humanitären Völkerrechts – der Begrenzung von Gewalt und dem Schutz der Zivilbevölkerung – nicht vereinbar. Seit den Genfer Konventionen von 1949 wird daher der Begriff: bewaffneter Konflikt als fortschrittlich und ausreichend angesehen.

In der historisch belegten Menschheitsgeschichte sollen knapp 14.400 Kriege stattgefunden haben. Hier werden wir nur auf einige wenige Kriege und Konflikte eingehen.


Quellen

Siehe auch

Weblinks