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Internationale Abkommen und Verträge

Seit dem 18. Jahrhundert wird der Begriff Abkommen im Sinne von "Vertrag, Übereinkommen“ verwendet. Ein Abkommen ist somit eine Übereinkunft zwischen zwei oder mehreren vertragschließenden Personen oder Parteien.

Im Sinne des Völkerrechts wird „Abkommen“ oft ungenau als Synonym zum Begriff völkerrechtlicher Vertrag verwendet.

Im engeren Sinne werden völkerrechtliche Abkommen im Gegensatz zum völkerrechtlichen Vertrag zwischen Regierungen beziehungsweise Regierungsvertretern geschlossen und nicht von Parlamenten ratifiziert.

In der Schweiz werden nur bilaterale völkerrechtliche Verträge als Abkommen bezeichnet, multilaterale Verträge werden Übereinkommen genannt.

Ein internationaler Vertrag wird zwischen den bevollmächtigten Vertretern verschiedener Staaten ausgehandelt.

Damit dieser Vertrag auch wirksam werden kann, muss das jeweilige Parlament in der Regel dem Vertrag zustimmen und die völkerrechtlich zuständigen Organe, die den Staat nach außen vertreten (dies sind regelmäßig die Staatsoberhäupter, Regierungschefs oder Außenminister), oder dazu völkerrechtlich bevollmächtigte Personen muss den Vertrag unterzeichnen. In der Bundesrepublik Deutschland muß also der Deutsche Bundestag zustimmen und der Bundespräsident unterzeichnen. Dieses Verfahren nennt man Ratifizierung oder Ratifikation. Es führt dazu, dass der Vertrag auch gültig wird. Bevor der Vertrag nicht ratifiziert ist, ist er nicht wirksam und nicht völkerrechtlich verbindlich.


Quellen

Siehe auch

Weblinks