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Friedensverträge

Ein Friedensvertrag ist ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen Kriegsparteien, der einen Friedensschluss (definitiver Friedensvertrag) oder dessen wesentliche Bedingungen vorläufig festsetzende Bestimmungen (Vorfrieden) enthält. Beide Arten folgen den gleichen Rechtssätzen über Form, Wirkung usw.

Im Gegensatz zum Waffenstillstand ist der Abschluss eines Friedensvertrages in der Gegenwart nur zwischen völkerrechtlich anerkannten Regierungen möglich. Wichtigste Bestandteile von Friedensverträgen sind u. a. schriftlich fixierte Regelungen zu Fragen der territorialen Souveranität und der politischen Verhältnisse, Absichtserklärungen zur künftigen Gestaltung der bi- bzw. multilateralen Beziehungen, Art und Umfang der Entschädigungsansprüche und Konsequenzen im militärischen Bereich, etwa Demobilisierung der Streitkräfte.

Ein Friedensvertrag führt zum Vertragsfrieden. Ein Vertragsfrieden kommt durch einen vertraglich abgesicherten Friedensschluss zweier oder mehrere kriegsführender Parteien zustande. Der Vertragsfrieden hat im Kriegsvölkerrecht eine juristische Bedeutung im Sinne der Rechtssicherheit.

Ein Friedensvertrag ist nicht obligatorisch; der Friedenszustand kann nach einem Krieg oder Waffenstillstand auch auf andere Weise hergestellt werden. (z.B. Aufnahme diplomatischer Beziehungen, Vertrag über die Errichtung freundschaftlicher Beziehungen).

Im 19. Jahrhundert, als zahlreiche Kriegsereignisse mit der zunehmenden wirtschaftlichen Verflechtung von Staaten einhergingen, entwickelte sich auch der völkerrechtliche Status der Friedensverträge. Gleichzeitig war es notwendig, die zwischen den Kriegsparteien außer Kraft gesetzten bilateralen Verträge nach Beendigung der Feindseligkeiten entweder erneut in Kraft zu setzen oder neu auszuhandeln. Damit einher ging eine höher entwickelte Diplomatie, die nicht nur zum Abschluss von Friedensverträgen zur Geltung gebracht wurde.


Quellen

Siehe auch

Weblinks